Vorstand und Mitwirkende im Verein arbeiten ausnahmslos ehrenamtlich an den Programmen und Aktivitäten des Vereins und zum Gemeinwohl Aller.
Paragraphen
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Historischer Kreis Dorfen“. Er hat seinen Sitz in Dorfen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist insbesondere, die Heimatgeschichte kennenzulernen, zu erforschen, darzustellen und zu dokumentieren. Er erfüllt seine Aufgaben durch Erforschung der Heimatgeschichte, Exkursionen, Vorträge, Erwerb von geschichtlichen Zeugnissen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 5 Ausschluss der Mitglieder
(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder z.B. alters- oder krankheitsbedingt vom Mitgliedsbeitrag befreien.
§ 8 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
(a) den Vorstand
(b) die erweiterte Vorstandschaft
(c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertritt der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende den Verein.
(2) Zum erweiterten Vorstand zählen Kassier, Schriftführer und bis zu fünf weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Vereinsintern gilt, dass der 1. oder 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 1000,-* vertreten, die gesamte Vorstandschafl bis zu einem Geldwert von DM 2.000,*–
(7) Wird ein Amt vorzeitig abgegeben, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger.
*DM 1.000.- = Euro 511,29 DM 2.000.- = Euro 1.022,58
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
(2) Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mit-gliederversammlung eine Jahresabrechnung und einen Jahresbericht vorlegen zu lassen. Über die Entlastung des Vorstands sowie des Kassiers und Schriftführers hat die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
(1) auf Beschluss der Vorstandschaft
(2) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes, innerhalb von 4 Wochen. (§§ 36,37 BGB)
§ 12 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 13 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmit- glieder beschlussfähig.
§ 14 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Wenn einer der Anwesenden es beantragt, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen und laut § 31 BGB.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hier gelten die Bestimmungen des § 13.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Ver-mögen des Vereins an die Stadt Dorfen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 Eintragung ins Vereinsregister
Historischen Kreises Dorfen e.V. – Vereinsregisternummer: VR-547
Amtsgericht Erding
Erstfassung: Dorfen, den 29.03.1999